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Heimatverein Siebengebirge e.V. Königswinter
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Verein
Angebote Aktivitäten Projekte (in Arbeit)
Kontakt Email: info at heimatvereinsiebengebirge.de
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SATZUNG
des
Heimatvereins Siebengebirge e.V. §
1 Name,
Sitz und Rechtsform Der Verein führt den Namen
"Heimatverein Siebengebirge e.V." und hat seinen Sitz in
Königswinter. Er ist am 12. Januar 1926 als "Arbeitsgemeinschaft zur
Pflege der Heimat" in Königswinter gegründet worden und ist unter der
Nummer VR 216 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königswinter eingetragen.
§
2 Zweck
Zweck des Vereins ist,
1. den Heimatsinn der
Bewohner des Siebengebirgsraumes zu pflegen, 2. die Geschichte des Siebengebirgsraumes
zu erforschen, 3. die Kenntnisse über den
Siebengebirgsraum, insbesondere über seine Geschichte zu verbreiten, 4. im Rahmen der bestehenden
und künftigen Vereinbarungen mit der Stadt Königswinter das Siebengebirgsmuseum
auszubauen und zu verwalten, 5. sich für die Erhaltung und
Pflege von Natur und Landschaft sowie der Kulturdenkmale im Siebengebirgsraum
einzusetzen. §
3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §
4 Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche
Personen, Vereine oder Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts
sein. §
5 Erwerb
der Mitgliedschaft (1) Über die Anträge auf
Eintritt in den Verein entscheidet der Vorstand. Er kann diese Befugnis auf ein
Vorstandsmitglied übertragen;
dieses hat dem Vorstand auf der jeweils nächsten Vorstandssitzung über seine
Entscheidungen zu berichten. (2) Zum Ehrenmitglied kann
von der Mitgliederversammlung eine Person gewählt werden, die sich um den
Verein und seine Aufgaben besonders verdient gemacht hat. (3) Zum Ehrenvorsitzer kann
von der Mitgliederversammlung eine Person gewählt werden, die sich als
Vorstandsmitglied um den Verein und seien Aufgaben besonders verdient gemacht
hat. §
6 Ende
der Mitgliedschaft (1) Der Austritt ist
schriftlich zu erklären und nur zum Schluss eines Vereinsjahres möglich.
(2) Der Vorstand kann ein
Mitglied ausschließen, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat oder es mit seinen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung zwei Jahre
im Rückstand ist. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe des Grundes
mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig. §
7 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird
als Jahresbeitrag erhoben. Über seine Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung. (2) Ein Ehrenmitglied oder
Ehrenvorsitzer ist von der Beitragszahlung befreit. §
8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Zehntel
der Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheiten
schriftlich beantragt. (2) Der Vorsitzer lädt die
Mitglieder schriftlich unter der zuletzt bekannten Adresse mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Hierbei teilt er die Tagesordnung
mit. (3) Der Vorsitzer oder ein zu
seiner Vertretung berufenes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung können Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung gestellt werden, über die sogleich abgestimmt wird. In der Mitgliederversammlung
hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der entschiedenen Mitglieder beschlussfähig. Sie
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Bei der Errechnung der Stimmenmehrheit zählen Stimmenthaltungen
nicht mit. Wahlen werden mit Stimmzetteln durchgeführt, wenn ein anwesendes
Mitglied es beantragt. (4) Abweichend vom Absatz 3
ist für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen
Mitglieder notwendig. Über einen Antrag auf Satzungsänderung oder auf Auflösung
des Vereins kann nicht abgestimmt werden, wenn er während der
Mitgliederversammlung gestellt worden ist. (5) Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzer und
vom Schriftführer unterschrieben wird. §
9 Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung
ist, soweit sich nicht ihre Zuständigkeit aus anderen Bestimmungen dieser
Satzung ergibt, insbesondere zuständig für: 1. die Entgegennahme des
Tätigkeitsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer 2. die Entlastung des
Vorstandes 3. die Wahl des Vorsitzers,
des stellvertretenden Vorsitzers und der anderen Vorstandsmitglieder 4. die Wahl der Kassenprüfer
5. die Abberufung von
Vorstandsmitgliedern 6. in Berufungsfällen die
Entscheidung über die Mitgliedschaft 7. Änderungen der Satzung
8. die Auflösung des Vereins.
§
10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzer, dem stellvertretenden Vorsitzer, dem Kassenführer, , dem
Schriftführer, dem Museumsleiter, dem Bibliothekar und mindestens drei weiteren
Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzer, der stellvertretende Vorsitzer oder der
Kassenführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein
Ehrenvorsitzer ist Mitglied des Vorstandes. (2) Der Vorsitzer lädt zu den
Vorstandssitzungen ein. (2) Der Vorstand ist bei
Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. Der Vorstand kann
in dringenden Fällen schriftlich stimmen. §
11 Wahl
der Vorstandsmitglieder Der Museumsleiter wird nach
den Vereinbarungen mit der Stadt Königswinter bestellt. Der Vorsitzer und die
anderen Vorstandsmitglieder werden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 auf drei Jahre
gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Einem Vorstandsmitglied
können zwei Vorstandsfunktionen übertragen werden. §
12 Aufgaben
des Vorstandes Der Vorstand ist, soweit sich
nicht seine Zuständigkeit aus anderen Bestimmungen dieser Satzung ergibt,
zuständig für: 1. die Leitung des Vereins,
2. die Aufstellung des Jahresprogramms
und der jährlichen Tätigkeitsberichte, 3. die Vorbereitung der
Mitgliederversammlung. §
13 Kassenprüfer
(1) Zu Kassenprüfern werden
jährlich zwei Personen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören. (2) Die Kassenprüfer prüfen
die Kassenführung und erstatten hierüber in der ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Vereinsjahres Bericht. §
14 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das
Kalenderjahr. §
15 Auflösung
des Vereins (1) Zur Auflösung des Vereins
bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller
Vereinsmitglieder, wobei die am Erscheinen verhinderten Mitglieder schriftlich
abstimmen können. (2) Im Falle der Auflösung
des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Königswinter zur Verwendung für
museale oder denkmalpflegerische Aufgaben. §
16 Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist in der
Mitgliederversammlung am 28. April 1974 beschlossen worden und in der
Mitgliederversammlung am 19. Januar 2001 geändert worden. Königswinter, den 19. Januar
2001
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